Von Alfred Biolek heißt es, er habe Kochbücher gelesen wie andere Menschen Romane. Einen Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz wird gewiss niemand auf diese Weise lesen. Mit dem Naturschutzrecht befasst sich ohnehin nur eine verschwindend kleine Minderheit von Menschen und manche von ihnen in der Absicht, in den gesetzlichen Bestimmungen Schwachstellen zu finden, die sich für eigene Interessen nutzen lassen. Schwerer indessen wiegt der Umstand, dass des Naturschutzrechts vor allem die Personen zu wenig kundig sind, die im weitesten Sinne Anwälte oder wenigstens Pflichtverteidiger von Natur und Landschaft sein sollten – nämlich die Naturschützer. Natur und Landschaft sind ja keine rechtlose Sache, sondern Naturschutz und Landschaftspflege sind in Deutschland seit mehr als 100 Jahren eine für Staat und Bürger verpflichtende Aufgabe. Wo das Naturschutzrecht graue Theorie bleibt, liegt es an den Stellen und Personen, die es anwenden müssen, es aber nicht vermögen. „Gesagt bedeutet noch nicht gehört. Gehört noch nicht verstanden. Verstanden noch nicht einverstanden. Einverstanden noch nicht angewandt. Angewandt noch nicht beibehalten.“ Über diese Hürden muss auch dem Naturschutz geholfen werden. Dafür muss man nicht unbedingt ein juristisches Studium absolvieren, aber immerhin so viel vom Naturschutzrecht verstehen wie ein Mitarbeiter eines Sozialamtes oder der Caritas von den gesetzlichen Grundlagen der Sozialhilfe. Jedenfalls könnte im Naturschutz weit mehr erreicht werden, würden seine Akteure ihr bioökologisches Fachwissen mit soliden Kenntnissen des Rechts verbinden. Die Beschäftigung mit dem Naturschutzrecht ist deshalb eine mindestens ebenso lohnende Investition wie der Landschaftspflegeeinsatz auf der Streuobstwiese.

Wer sich die Reichweite des Bundesnaturschutzgesetzes erschließen möchte, findet in der jetzt 3. Auflage des Kommentars von Jochen Schumacher und Peter Fischer-Hüftle zum Bundesnaturschutzgesetz eine verlässliche Erkenntnis- und Verständnisquelle. Der Kommentar erweist sich für Personen im beruflichen Naturschutz und in den mit Mitwirkungs- und Klagerechten ausgestatteten Naturschutzvereinigungen als unverzichtbares Nachschlagewerk für die fallbezogene Interpretation naturschutzrechtlicher Bestimmungen sowie als ein zuverlässiges Navigationssystem für das gründliche Durchdringen des Naturschutzrechts. Die Autoren haben dem an Schwachstellen und Schwächen nicht freien Bundesnaturschutzgesetz einen in jeder Hinsicht starken Kommentar zur Seite gestellt. Sein Gebrauch kann zum rechtmäßigen Schutz von Natur und Landschaft einiges beitragen. So bewertet Wilhelm Breuer von der EGE den Kommentar. Seine Rezension des Kommentars finden Sie hier.