Satzung der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V. (EGE)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V. (EGE)“. Er hat seinen Sitz in Bad Münstereifel und wurde beim Amtsgericht Bonn im Vereinsregister 9284 im Registerblatt VR 9284 eingetragen.
§ 2 Aufgaben
1. Aufgabe des Vereins ist der Schutz der dreizehn in Europa heimischen Eulenarten und ihrer Lebensräume sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege insgesamt. Diese Aufgabe umfasst insbesondere
- das Werben für den Schutz der Eulen in der Öffentlichkeit
- die Förderung der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem und praktischem Artenschutz
- die Beratung von Politik, Wirtschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit in Fragen des Eulenartenschutzes
- die Durchführung exemplarischer Forschungs- und Naturschutzprojekte zum Schutz der in Europa heimischen Eulenarten
- die Pflege krank oder verletzt aufgefundener Eulen
- die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder des Vereins in Fragen des Eulenartenschutzes
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die in Absatz 1 dargelegten Aufgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern und
b) fördernden Mitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft erwerben kann:
a) als aktives Mitglied, wer sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt und sich ehrenamtlich an den Aufgaben des Vereins beteiligt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
b) als Fördermitglied, wer die Ziele des Vereins fördern, vor allem durch die Verbreitung des Naturschutzgedankens und durch einen finanziellen Beitrag den Verein unterstützen will. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführung.
3. Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4. Rechte der Mitglieder:
a) Die aktiven Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit diese Satzung diese Rechte nicht einem besonderen Vereinsorgan zuweist.
b) Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Die Fördermitglieder erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere Mitteilungen über Maßnahmen, die Vereinsentwicklung und über die Mitgliederversammlungen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Geschäftsführung aus dem Verein austreten. Ein aktives Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines Fördermitglieds wählen.
b) Ein Fördermitglied scheidet aus dem Verein ferner dann aus, wenn es seine finanzielle Förderung dem Verein gegenüber einstellt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Fördermitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt. Eine Anmahnung ist insoweit nicht erforderlich.
c) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde (insbesondere wenn es die Interessen des Vereins schädigt) ausschließen. Gegen den Ausspruch des Ausschlusses kann binnen zwei Monaten die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, bestehend aus den aktiven Mitgliedern (§ 5),
b) der Vorstand (§ 6),
c) der Beirat (§ 7),
d) die Geschäftsführung (§ 8).
§ 5 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Lauf von zwei Jahren durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand oder der Geschäftsführung verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, digital (Videokonferenz) oder hybrid (Mischform aus Präsenz und digital) erfolgen.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Neuwahl des Vorstands;
b) die Grundlinien des Vereins;
c) Entlastung des Vorstands;
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
e) Änderungen der Satzung;
f) die Auflösung des Vereins;
g) vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegte Punkte.
6. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand berät, kontrolliert und beschließt die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und entlastet die Geschäftsführer; er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisung erteilen.
Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins gemäß § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder handeln dabei gemeinschaftlich. Ihm obliegen ferner die in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren – dann jedoch nur einstimmig – gefasst werden.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Endet die Amtstätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen.
§ 7 Beirat
Der Beirat berät die Organe des Vereins in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben. In den Beirat können natürliche Personen auf Beschluss des Vorstandes berufen werden.
§ 8 Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes von einer Geschäftsführung getätigt. Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer; dieser wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Bestellung und Abberufung erfolgen unabhängig von Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses mit dem Verein. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
§ 9 Haushalt
1. Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Spenden und staatliche Zuschüsse aufgebracht.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aktive Vereinsmitglieder, auch Vorstandsmitglieder, können durch Aufwandsentschädigungen und durch sonstige vertragliche Regelungen angemessene finanzielle Zuwendungen als Vergütung erhalten. Das gilt nur, sofern ihre Tätigkeit der Bewältigung satzungsgemäßer Projekt- und Büroarbeiten dient.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Möglichkeit der Auflösung
1. Der Verein kann in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine öffentlichrechtliche oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es entsprechend der in § 2 dargelegten Aufgaben zu verwenden hat. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung kann auch als pdf-Dokument (ca. 76 KB) heruntergeladen werden.