EuGH bezieht Position im Vogelschutzrecht
Der Gesetzgeber hat die Störungs- und Schädigungsverbote des § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zugunsten der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung sowie für Eingriffe in Natur und Landschaft eingeschränkt. Begünstigt sind damit ausgerechnet die Hauptverursacher des Artensterbens. Für sie sind die Schädigungs- und Störungsverbote auf den Schutz von 598 Arten, nämlich der europäischen Vogelarten [...]
