2022 hat der Bundesgesetzgeber die Liste der an Windenergieanlagen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten auf 15 und die zu ihren Brutplätzen beachtlichen Abstände und Prüfradien beschränkt. Überdies können seitdem mit Schutzmaßnahmen ungeklärter Wirksamkeit die Abstände unterschritten werden. Das war gewissermaßen der erste Streich. Er richtete sich gegen das individuenbezogene artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), das die Windenergiebranche seitdem nicht mehr sonderlich fürchten muss. Begründet hat der Gesetzgeber die Beschränkungen nicht; dieser Makel haftet dem Gesetz an wie Kaugummi unter der Schuhsohle.

Einen weiteren Durchbruch erhofft sich die Branche für die Auslegung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Es untersagt eine erhebliche Störung europäischer Vogelarten, die in Deutschland brüten, rasten oder überwintern. Eine erhebliche Störung liegt nur vor, wenn sich während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten infolge der Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer dieser Arten verschlechtert. Um die Deutungshoheit dieses Verbotstatbestandes wird schon lange gerungen. Mit einem kürzlich vorgelegten 142-Seiten-Papier der Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung (ARSU) geht das Ringen in die nächste Runde. Auftraggeber der „Vorschläge zur Standardisierung des Umgangs mit dem artenschutzrechtlichen Störungsverbot – Für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land“ ist das Bundeswirtschaftsministerium.

Eine potentielle Gefahr einer erheblichen Störung sehen die Autoren nur für 20 Brutvogelarten und eine noch geringere Anzahl Gastvogelarten. Für Gastvogelarten wird eine Gefahr nur gesehen, wenn Areale betroffen sind, in denen die Individuenzahlen der jeweiligen Art eine landesweite Bedeutung, nämlich mindestes zwei Prozent des landesweiten Rastbestandes erreichen. Erheblich sei die Störung dort zudem nur dann, wenn mindestens 50 Prozent bzw. mindestens ein Prozent des landesweiten Rastbestandes betroffen sind. Der ARSU-Vorschlag hätte beispielsweise zur Folge, dass lokal und regional bedeutende Gastvogellebensräume etwa von Kiebitz, Uferschnepfe, Brachvogel, Kranich oder Gänsen und Schwänen ohne Weiteres zerstört werden dürften.

Besonders ins Auge stechen die geringen Wirkdistanzen, welche die Autoren den Windenergieanlagen zumessen. Sie liegen bis zu 80 Prozent unter den von der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlenen Mindestabständen, die die Anlagen zu den Lebensräumen der betroffenen Arten einhalten sollen, um eine erhebliche Störung auszuschließen: beispielsweise beim Schwarzstorch künftig lediglich 500 m statt 3.000 m, beim Kiebitz nur noch 150 m statt 500 m.

Die Autoren sind um Begründungen für ein derartiges Vorgehen bemüht, wohl auch deswegen, um dem Gesetzgeber eine neuerliche Blöße zu ersparen. Nun wäre es Aufgabe der Vogelschutzorganisationen, Fehler und Schwächen des Papiers aufzudecken und Korrekturen durchzusetzen. Ist etwa die Liste der Brut- und Gastvogelarten ausreichend? Gibt es nicht doch weitere Brutvogelarten, die zu den Anlagen Abstände einhalten – etwa wegen der ins Revier fallenden Schlagschatten? Was ist mit einem Meideverhalten, welches Brutvogelarten gegenüber den mit Windenergieanlagen im Wald verbundenen Rodungsinseln zeigen? Sind die im Papier genannten geringen Wirkdistanzen gerechtfertigt? Welchen Wert haben die in dem Papier genannten Minderungsmaßnahmen? Und wie kann es sein, dass Gelegeschutzmaßnahmen, die bereits bei der Feld- und Grünlandbewirtschaftung gesetzlich geschuldet sein können, den Umfang von habitatverbessernden Maßnahmen halbieren dürfen? Fragen über Fragen. Und hoffentlich bald auch Antworten, damit das gesetzliche Störungsverbot nicht erodiert.